AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werbeagentur Nexsign, Drosselbartweg 2a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Werbeagentur nexsign, Drosselbrtweg 2a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid (folgend Nexsign genannt) und dem Vertragspartner/Kunden. Nexsign erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Grundlage jedes Vertrages ist. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Nexsign ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen Nexsign und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder an Nexsign erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Nexsign insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Nexsign weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Nexsign, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Nexsign überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Nexsign und dem Auftraggeber.
1.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
1.6. Nexsign hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Nexsign zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann Nexsign 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben diesen als Schadensersatz verlangen.
1.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Nexsign berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
3.2. Nexsign ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Nexsign eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Nexsign abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Nexsign im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er Nexsign hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann Nexsign Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unbeschädigt zurückzugeben, sowie sie der Auftraggeber nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6. Digitale Daten
6.1. Nexsign ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieses gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.2. Hat Nexsign dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Nexsign geändert werden. Der Inhalt von HTML-Dateien ist von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, nicht jedoch deren Programm-Code.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Nexsign Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch Nexsign erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Nexsign berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Nexsign 5 bis 10 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Nexsign ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Gewährleistung
8.1. Nexsign verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich Nexsign geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
9. Haftung
9.1. Nexsign haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Nexsign keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Nexsign kein Auswahlverschulden trifft. Nexsign tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3. Sofern Nexsign selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme Nexsign zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4. Der Auftraggeber stellt Nexsign von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Nexsign stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung beziehungsweise Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
9.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von Nexsign.
9.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Nexsign nicht.
10. Farbabweichungen, Schneid- und Falztoleranzen, Papierlaufrichtung, Mehr- oder Minderlieferung
10.1. Ein farbverbindlicher Druck ist nur bedingt möglich. Farbabweichungen bis 10% liegen im Toleranzbereich. Nexsign und die beauftragte Druckerei ist bestrebt diese Abweichungen so gering wie möglich zu halten. Farbabweichungen können auftreten durch z.B. verschiedenen Papiersorten mit unterschiedlicher Farbwiedergabe, Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Maschienentemperatur, Druckgeschwindigkeit, Anordnung der Produkte auf dem Bogen, unterschiedliche Druckmaschinen usw.
10.2. Reklamationen sind ausgeschlossen bei: Farbabweichungen zwischen mehreren Aufträgen, Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, Farbabweichungen zwischen einzelnen Bogen innerhalb eines Auftrages, Farbabweichungen zwischen Umschlag und Innenteil bei Broschüren, Versatz (bis zu 1mm) bei partiellem UV-Lack, Falztoleranzen bis 1mm, Schneidtoleranzen vom offenen oder gefalzten Endformat bei Broschüren bis 4mm, Schneidtoleranzen bei alle anderen Produkte bis zu 1mm Bei der Platzierung der Produkte kann produktionsbedingt nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen, sowie Abweichungen in der Festigkeit des Produktes, sind vom Käufer hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
10.3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, sofern nicht bereits von uns aussortiert.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Nexsign behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Nexsign eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Nexsign übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Nexsign von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Nexsign, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.